Allgemeine Geschäftsbedingungen Hotei Japan Reisen

1. Abschluss des Reisevertrages

Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung, der Hinweise zu der betreffenden Reise im Reiseprospekt und dieser Reisebedingungen verbindlich an.

Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

Der Reisevertrag kommt mit der Annahme der Anmeldung durch den Reiseveranstalter zustande, für die es keiner besonderen Form bedarf. Der Reiseveranstalter informiert den Kunden über den Vertragsabschluss mit der schriftlichen Buchungsbestätigung und übersendet den Reisepreissicherungsschein. . Durch den Sicherungsschein sind sämtliche Kundengelder abgesichert. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das der Reiseveranstalter für 10 Tage gebunden ist. Innerhalb dieser Frist kann der Kunde das neue Angebot annehmen, was auch durch eine Zahlung erfolgen kann und der Reisevertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebotes zustande.

2. Zahlung

Nach Erhalt der Buchungsbestätigung und des Sicherungsscheines ist eine Anzahlung in Höhe von 15 Prozent des Reisepreises pro Kunden fällig. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Die Restzahlung auf den Reisepreis ist 4 Wochen vor Reiseantritt fällig und zu leisten, es sei denn, es steht zu diesem Zeitpunkt fest, dass die Reise wegen zu geringer Teilnahme oder aus anderen Gründen ausfällt. Die Restzahlung muss unaufgefordert beim Reiseveranstalter eingehen. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist der Reiseveranstalter berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Bei Buchungen innerhalb von vier Wochen vor Reisebeginn ist der Gesamtreisepreis unverzüglich nach Erhalt des Sicherungsscheines fällig und an den Reisveranstalter zu entrichten.

3. Leistungen

Umfang und Art der vom Reiseveranstalter vertraglich geschuldeten Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung des Reiseveranstalters in dem zur betreffenden Reise gehörigen Prospekt bzw. der konkreten Reiseausschreibung in Verbindung mit der individuellen Buchungsbestätigung. Bezüglich der Reiseausschreibung behält sich der Reiseveranstalter ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Ausschreibung zu erklären, über die der Kunde vor Buchung selbstverständlich informiert wird. Wird auf Wunsch des Kunden ein individueller Reiseablauf zusammengestellt, so ergibt sich die Leistungsverpflichtung des Reiseveranstalters ausschließlich aus dem entsprechenden konkreten Angebot an den Kunden und der jeweiligen Buchungsbestätigung.

4. Leistung- und Preisänderungen

Leistungsänderungen: Nach Vertragsschluss notwendig werdende Änderungen wesentlicher Reiseleistungen, die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

Preisanpassungen: Preisänderungen sind nach Abschluss des Reisevertrages lediglich im Falle der auch nach Abschluss des Reisevertrages eingetretenen Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang möglich, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem Zugang der Reisebestätigung beim Kunden und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als vier Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, wird der Kunde davon unverzüglich in Kenntnis gesetzt. Preiserhöhungen, die ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Reisetermin verlangt werden, sind nicht zulässig.

Im Falle einer Preiserhöhung um mehr als 5% oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Kunde ohne Gebühren vom Reisvertrag zurücktreten oder die Teilnahme an einer anderen, mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Reisveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach Zugang der Erklärung durch den Reiseveranstalter über die Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen

a.) Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Es wird aus Beweisgründen dem Kunden empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

b.) Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück, so kann der Reisveranstalter eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen, wobei sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann, bestimmt. Der Reiseveranstalter kann diesen Anspruch nach seiner Wahl konkret oder pauschalisiert berechnen. Der Reisveranstalter kann eine pauschalisierte Entschädigung wie folgt verlangen

Bei Flugpauschalreisen und Busreisen

Bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 15%
Ab 29. Tag bis 22. Tag vor Reiseantritt 25%
Ab 21. Tag bis 15. Tag vor Reiseantritt 35%
Ab 14. Tag bis 7. Tag vor Reiseantritt 45%
Ab 6. Tag vor Reiseantritt 85%

Hotei Japan Reisen behält sich vor, bei Nichtantritt eine höhere Entschädigung entsprechend der uns entstandenen, dem Kunden gegenüber konkret bezifferten und nachgewiesenen Kosten zu verlangen.

Es steht dem Kunden stets frei – auch bei Berechnung der pauschalisierten Stornoentschädigung – nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der vom Reiseveranstalter berechneten Höhe entstanden ist.

Wir empfehlen den Abschluss einer Reisekostenrücktrittversicherung.

c.) Sollen auf Wunsch des Kunden noch nach der Buchung der Reise Umbuchungen (Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart) vorgenommen werden, berechnet der Reiseveranstalter ein Umbuchungsentgelt von pauschal 29 Euro pro Person. Umbuchungen sind ausschließlich bis zum 35. Tag vor Reiseantritt möglich. Danach sind Änderungen nur nach vorherigem Rücktritt vom Reisevertrag unter den vorgenannten Bedingungen und bei gleichzeitiger Neuanmeldung durch den Kunden möglich. Der Kunde kann jederzeit nachweisen, dass keine oder geringere Kosten als die vorstehende Pauschale durch die Umbuchung entstanden sind.

d.) Sollte der Kunde die Reise nicht antreten können, hat er die Möglichkeit, bis zum Reisebeginn eine Ersatzperson zu stellen, die an seiner Stelle in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt und die er dem Reiseveranstalter zuvor anzuzeigen hat. Die Ersatzperson hat dem Reiseveranstalter gegenüber den Eintritt in die Rechte und Pflichten des ursprünglichen Teilnehmers schriftlich zu bestätigen. Hotei Japan Reisen erhebt dafür eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von 29 Euro.

Der Reiseveranstalter behält sich vor, diese Person abzulehnen, so sie den besonderen Erfordernissen der Reise nicht entspricht oder ihre Einbeziehung aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist oder ihre Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Die in den Vertrag eintretende Ersatzperson und der ursprünglich Reisende haften gegenüber dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und für sämtliche durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten.

6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

a.) Ist in der Beschreibung der Reise ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen und wird diese nicht erreicht, so kann der Reiseveranstalter nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er die Mindestteilnehmerzahl in der Reisebeschreibung beziffert sowie den Zeitpunkt angegeben hat, bis zu welchem die Erklärung dem Reisenden vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn spätestens zugegangen sein muss, dass die Teilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird, und zusätzlich in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen hat.

b.) Ohne eine Einhaltung einer Frist kann der Reiseveranstalter den Vertrag aus wichtigem Grund unter der Berücksichtigung des §643 BGB kündigen, insbesondere, wenn der Reisende die Durchführung der Reise, ungeachtet einer Abmahnung durch Hotei Japan Reisen, nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Die Reiseleitung oder örtliche Vertreter von Hotei Japan Reisen sind – nach Abmahnung – ebenfalls zur Erklärung der Kündigung bevollmächtigt. Im Falle dieser Kündigung behält Hotei Japan Reisen grundsätzlich den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.

7. Haftung des Reiseveranstalters

Die Haftung von Hotei Japan Reisen für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder wenn Hotei Japan für den einem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschulden eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

Hotei Japan Reisen haftet nicht für Störungen von Leistungen, die als Fremdleistung vermittelt und als solche in der Reisebeschreibung gekennzeichnet sind (z.B. Sportveranstaltungen, Ausflüge, Zusatzprogramme, Führungen), sondern nur für die ordnungsgemäße Vermittlung der Leistung.

Angaben über vermittelte Leistungen fremder Leistungsträger beruhen ausschließlich auf deren Angaben Hotei Japan Reisen gegenüber; sie stellen keine eigene Zusicherung von Hotei Japan Reisen gegenüber dem Reiseteilnehmer dar.

Kommt Hotei Japan Reisen die Stellung eines Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Guadalajara und Montreal. Diese sehen Haftungsbeschränkungen zu Gunsten des Luftfrachtführers vor.

8. Obliegenheiten und Kündigung des Kunden

a.) Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen, wobei der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigern kann, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung aufbringt. Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen, wobei aus Beweisgründen die schriftliche Erklärung empfohlen wird. Der Reiseveranstalter informiert hiermit über die Pflicht des Kunden, einen aufgetretenen Mangel unverzüglich anzuzeigen, sowie darüber, dass vor der Kündigung des Reisevertrages (§651e BGB) eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen ist, wenn die Abhilfe nicht unmöglich oder vom Reiseveranstalter verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse gerechtfertigt ist.

b.) Bei Vorliegen eines Mangels kann der Kunde unbeschadet der Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

Der Kunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

9. Höhere Gewalt

Sofern die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt ist, so kann sowohl der Reiseveranstalter als auch der Kunde den Reisevertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Der Reisveranstalter ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Kunden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Kunden zur Last.

10. Pass- und Visumserfordernisse, gesundheitspolizeiliche Vorschriften

Der Reisveranstalter informiert Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Pass- und Visumserfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z.B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.

Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, der Reiseveranstalter hat seine Hinweispflicht verschuldet nicht erfüllt. Insbesondere Zoll- und Devisenvorschriften im Ausland sind einzuhalten.

Der Kunde muss selbst darauf achten, dass sein Reisepass oder sein Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeit besitzt. Hat der Kunde den Reiseveranstalter beauftragt, für ihn behördliche Dokumente, etwa ein Visa zu beantragen, so so haftet der Reiseveranstalter nicht für die rechtzeitige Erteilung dieser Dokumente durch deutsche oder ausländische Behörden, sondern nur, sofern er selbst die Verzögerung verschuldet hat.

11. Verjährung

Reisevertragliche Ansprüche des Kunden nach §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem diese Reise nach dem Vertrag enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.

12. Abtretungsverbot

Eine Abtretung von Ansprüchen des Reiseteilnehmers gegenüber Dritten ist ausgeschlossen. Die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche des Reiseteilnehmers durch Dritte im eigenen Namen ist ebenfalls unzulässig.

13. Sonstiges

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Auf diesen Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

Der Reiseveranstalter kann an seinem Sitz verklagt werden. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend. Gerichtsstand für Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Berlin.

Veranstalter

Wolfgang Bauer
Hotei Japan Reisen
Berlin

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